Warum waren und sind Einwendungen gegen die Pläne des Regionalverbandes so wichtig?
Der Naturschutz wird ausgehebelt.
Es ist schlimmer als gedacht und die Aufklärung der Entscheidungsträger umso wichtiger.
Der Ausbau der Erneuerbaren Energien sowie der Netzausbau liegen zukünftig auch außerhalb der Geltung der EU-Notfall-Verordnung auf europäischer Ebene im sog. überragenden öffentlichen Interesse, Sicherheit und Gesundheit.
Mit diesem Gesetz müssen Windräder und große Solaranlagen innerhalb von zwei Jahren genehmigt werden, in „go to areas“ (Vorranggebiete) innerhalb von einem Jahr. Ansonsten gelten die Anlagen direkt als genehmigt..“
Nach Art. 16a Abs. 3 RED III entfällt in Beschleunigungsgebieten grundsätzlich die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und einer Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Verträglichkeitsprüfung.
Die Strategische Umweltprüfung (SUP),die in der Regel bei der Regionalplanung durchgeführt wird; reicht aus.
D.h. eine detaillierte artenschutzrechtliche Prüfung in der bisherigen Form wird es in Vorranggebieten im Genehmigungsverfahren nicht mehr geben.
Ausgenommen davon sind Natura-2000-Gebiete, Naturschutzgebiete und Nationalparks.
Außerdem hat der Populationsschutz Priorität über dem Schutz individueller Tiere.
Darüber hinaus sollen Anträge automatisch genehmigt werden, wenn sich die Genehmigungsbehörden nicht rechtzeitig (innerhalb eines Jahres) Rückmeldung geben.
Daher wäre es für den Natur- und Artenschutz besser die Vorranggebiete würden scheitern.
In den Informationsveranstaltungen der Regionen wurde stets dargestellt, dass es immer ein reguläres Genehmigungsverfahren mit einer vertieften naturschutzrechtlichen Prüfung geben müsse.
Auf Nachfrage haben wir erfahren, dass auch die Bürgermeistern und Gemeinderäte von einem regulären Genehmigungsverfahren ausgehen.
Was die sog. Super Privilegierung betrifft, wonach bei Erreichen der 1,8 % grundsätzlich keine Anlagen ausserhalb der Vorranggebiete zulässig seien, wird hier auch mit Nebelkerzen gearbeitet. Die Aussage stimmt nicht mit dem Wind-an-Land-Gesetz überein. Dort ist in § 5.2 zu lesen, dass nach Erreichen des Flächenziels die Privilegierung aufgehoben wird. Es führt zu keinem Ausschluss für Windenergieflächen ! Es können weiter Windenergieanlagen aufgestellt werden wenn ein Bauantrag genehmigt ist.